Beantragung von Elternzeit erfordert Schriftform

Bundesarbeitsgerichturteil vom 10.05.2016

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Mit Urteil vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit einem Schriftformerfordernis unterliegt (9 AZR 145/15).

Der Fall – was war passiert?

Die Klägerin hat von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie nach Geburt ihrer Tochter per Telefax Elternzeit für 2 Jahre beantragt hat. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Das Verlangen von Elternzeit erfordert die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Elternzeit eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichens unterzeichnet werden muss. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt nicht die vorgeschriebene Schriftform. Das Bundesarbeitsgericht vermochte keine Treuwidrigkeit zu erkennen, die es dem Arbeitgeber verwerte, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vermag als sehr hart für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erscheinen. Aufgrund der klaren Gesetzeslage war jedoch keine andere Entscheidung zu erwarten.

Wer Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres seines Kindes beanspruchen möchte, muss einen Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber stellen und mitteilen, zu welchen Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Der Antragsteller ist Darlegungs- und Beweisverpflichtet, dass er den Antrag ordnungsgemäß, d. h. fristgerecht und unter Beachtung des strengen Schriftformerfordernisses gestellt hat.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher bei der Stellung des Antrags auf Elternzeit rechtzeitig und sehr sorgfältig vorgehen, um spätere nachteilige Folgen zu vermeiden.

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