Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz?

Bundesarbeitsgerichturteil vom 10.05.2016

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Croupier eines Spielcasinos keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat, wenn der Arbeitgeber alle erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen erfüllt hat (9 AZR 347/15).

Der Fall – was war passiert?

Der Arbeitnehmer arbeitet in einem in Hessen gelegenen Spielcasino als Croupier. Der Arbeitnehmer musste im Durchschnitt wöchentlich 2 Dienste in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten. Nur in diesem Raucherraum und im Barbereich ist es den Gästen gestattet, zu rauchen. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Zwar hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dieser lässt sich herleiten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und einem Passus aus der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber konnte sich im vorliegenden Fall jedoch auf eine für Spielcasinos geltende Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. des Hessischen Nichtraucherschutzgesetztes berufen, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Der Arbeitgeber muss deshalb nur insoweit Schutzmaßnahmen treffen als dies die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorge- und Schutzpflicht hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der einzelne Arbeitnehmer hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot für den ganzen Betrieb erlässt. Ein Arbeitnehmer, der sich durch rauchende Arbeitskollegen und damit durch Tabakqualm belästigt fühlt, muss sich zuerst an seinen Arbeitgeber wenden. Bringt das Gespräch keine Lösung so sollte der Betriebsrat um Vermittlung gebeten werden. Hiernach kann gegebenenfalls das Gewerbeaufsichtsamt eingeschaltet werden. Fruchten die vorgeschalteten Maßnahmen nicht, so bleibt nur die Klage beim Arbeitsgericht.

Raucher hingegen dürfen von dem Arbeitgeber nicht diskriminiert werden. Das durch Artikel 2 des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schließt ein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Firmengelände aus. Der Gesetzgeber möchte Nichtraucher schützen vor den Folgen des Passivrauchens, er möchte allerdings nicht die Raucher zu Nichtrauchern umerziehen. Ein Raucher kann sich nicht auf seine „Sucht“ berufen und deshalb zusätzliche Raucherpausen verlangen, weder Bezahlte noch Unbezahlte. Gewährt der Arbeitgeber zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten zusätzliche Raucherpausen, so kann er verlangen, dass der Raucher austempelt.

Möchte der Arbeitgeber innerhalb des Firmengebäudes ein generelles Rauchverbot erlassen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Bei einem generellen Rauchverbot im Firmengebäude darf der Arbeitgeber die Raucher auf sogenannte Freiflächen verweisen, wenn sich dies nicht als Schikane darstellt. In der Praxis erhalten Raucher Sitzgelegenheiten mit Wind- und Wetterschutz. Gegebenenfalls werden auch im Betrieb spezielle Raucherräume eingerichtet.

Festzuhalten bleibt, dass es dem Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorgaben obliegt, für einen ausreichenden Nichtraucherschutz zu sorgen. Hierbei gilt es, die berechtigten Interessen von Nichtrauchern und Rauchern angemessen in der betrieblichen Praxis umzusetzen, damit allen Arbeitnehmern ein gesundes ungestörtes Arbeiten ermöglicht wird.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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