Betriebsrat Arbeitsrecht

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen als Betriebsrat, Gemeinschaftsbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat in allen Belangen der betrieblichen Mitbestimmung zur Verfügung. Der folgende Beitrag stellt einen Auszug der Leistungen dar, die ich Betriebsräten als Arbeitnehmeranwalt und Betriebsratsberater anbiete, um dem Betriebsrat bei seinen Aufgaben und bei der Durchsetzung der Interessen im Betrieb zugunsten der Arbeitnehmer zu unterstützen.

Ich vertrete Betriebsräte und Mitglieder des Betriebsrats aus persönlicher Überzeugung und sehe darin mehr als nur einen Job für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mir geht es darum, Betriebsräte in ihrem Betrieb bei der Erledigung ihrer Aufgaben als Berater und Coach für bessere und gerechtere Arbeitsbedingungen zu unterstützen. Letztendlich geht es darum, die Interessen des Betriebsrats und seiner Mitglieder unter Beachtung von Gesetz und Recht erfolgreich zu verwirklichen. Kann der Betriebsrat seine ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zum Beispiel durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erfolgreich erledigen, so profitieren von dieser guten Betriebsratsarbeit alle Beschäftigten im Betrieb.

Sie sind Mitglied im  Betriebsrat?

Sie sind Betriebsratsvorsitzende, Betriebsratsvorsitzender oder Mitglied im Betriebsrat, dann sprechen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Mail. Ich teile Ihnen gerne mit, ob und wie ich Ihnen und ihrem Betrieb helfen kann. Ich vertrete und berate Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder außergerichtlich als auch bei Gericht und helfe dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern aktiv die Ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben umzusetzen.

Betriebsrat oder Mitglied vor Gericht?

Betriebsratsberater vertritt die Interessen des Betriebsrats und seiner Betriebe

Sie möchten als Mitglied der Betriebsrats oder als Betriebsrat vor Gericht ein Beschlussverfahren  z.B. personelle Einzelmaßnahmen erfolgreich führen, um das Gesetz und die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben durchzusetzen? Ich betreue den Betriebsrat bei Bedarf bereits im Vorfeld des Beschlussverfahrens und helfe  z.B. bei der Formulierung eines korrekten Widerspruchs nach § 99 II BetrVG oder formuliere für den Betrieb z.B. einen Widerspruch gemäß § 102 III BetrVG gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung.

Betriebe und Betriebsräte sollten ihre Interessen aufeinander abstimmen

Bestehen in ihrem Unternehmen mehrere Betriebe, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu wählen. Ich coache bei Bedarf den Betriebsrat und den Gesamtbetriebsrat, um eine optimierte Abstimmung bezogen auf die Betriebe vornehmen zu können. Dies ist wichtig, damit unter den einzelenen Betriebe kein Konkurrenzverhältnis entsteht und der Arbeitgeber dies nicht zu seinem Vorteil gegenüber dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern ausnutzen kann. Hier kommt es öfters zu Konflikten, wenn ein Personalabbau ansteht. In den Betrieben muss dann die Zuständigkeit  geklärt werden, welcher Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan im jeweiligen Betrieb verhandelt. Ich kläre für den Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat wie sie ihre Interessen im jeweiligen Betrieb optimal zu Geltung bringen  und beziehe bei Bedarf und Wunsch den Konzernbetriebsrat mit ein. So ist sichergestellt, dass alle Arbeitnehmervertretungen ihre Interessen und Aufgaben zugunsten der Arbeitnehmer im Betrieb voll zur Geltung bringen können.

Betriebsrat vor der Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle kann oft als wirksames Instrument eingesetzt werden, um die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben effektiv durchzusetzen und damit die Interessen von Betriebsrat und Arbeitnehmer im Betrieb zu stärken.

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden und einen unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Ich berate und vertrete den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Gemeinschaftsbetriebsrat und Konzernbetriebsrat bei Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle über das Gericht. Ich begleite den Betriebsrat als Berater und Beisitzer in einer Einigungsstelle und stehe dem Betriebsrat je nach Bedarf umfassend zur Verfügung. Ziel sollte es immer sein, die zu Gunsten des Betriebsrats eröffnete Mitbestimmung voll zur Geltung zu bringen und damit einen wertvollen Beitrag für die Arbeitnehmer im Betrieb zu leisten.

Betriebsänderung: Interessenausgleich und Sozialplan, Abfindungen

Durch den Arbeitgeber veranlasste Betriebsänderungen stellen meistens große Herausforderungen dar und führen oft zu einschneidenden Maßnahmen im Betrieb. Umso wichtiger ist es, dass der Betriebsrat seine ihm zustehende Mitbestimmung und die ihm zustehenden Rechte aktiv wahrnimmt. Aufgrund langjähriger Erfahrung und der Begleitung von zahlreichen Umstrukturierungen berate und vertrete ich Betriebsräte, Gemeinschaftsbetriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte bei betrieblichen Umstrukturierungen.

Hierbei steht oft der Wunsch nach beschäftigungssichernden Maßnahmen im Vordergrund und ist eines der obersten Ziele bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Letztendlich gilt es zu Gunsten der Arbeitnehmer so weit wie möglich Kündigungen zu vermeiden und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern. Ein gut ausgestatteter Sozialplan soll die entstehenden finanziellen Nachteile abmildern. Die Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen müssen, sollen nicht nur eine gute Abfindung erhalten, sondern Qualifizierungsmaßnahmen, individuelles Outplacement und Transfergesellschaften können einen Beitrag dazu leisten, dass die Mitarbeiter wieder schnell eine neue Beschäftigung finden.

Hierbei muss darauf geachtet werden, dass die verbleibenden Arbeitnehmer aufgrund des Personalabbaus die Arbeit ohne überobligatorische Mehrarbeit und damit ohne eine gesundheitlich schädigende Arbeitsverdichtung ausüben können. Denen im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmern sollte nach Abschluss der betrieblichen Umstrukturierung eine Arbeit mit Zukunftsperspektive zur Verfügung stehen. Letztendlich geht es darum, in einer solch schwierigen Situation der betrieblichen Umstrukturierung alles daran zu setzen, um eine optimale Lösung zu finden. Hierzu ist es erforderlich, dass die zu erreichenden Ziele im Vorfeld klar und realistisch mit dem Betriebsrat, sämtlichen Mitgliedern des Betriebsrats und seinen Beratern zu definieren sind. Nutzen Sie meine umfangreiche Erfahrung bei der Begleitung von Betriebsänderungen. Klicken Sie auf nachstehenden Link, wenn Sie mehr zur Thematik der Betriebsänderung erfahren möchten: Ratgeber für Betriebsräte.

Die Aufgaben und die Mitbestimmung des Betriebsrat gemäß dem BetrVG

Betriebe und Interessen des Betriebsrat und der Mitglieder koordinieren

Ich berate und vertrete den Betriebsrat und das Mitglied des Betriebsrats bei der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat und seine Mitglieder haben nach dem Gesetz das Recht und die Pflicht, die zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Rechte im Betrieb umzusetzen. Hierbei sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats in § 80 Abs. 1 BetrVG exemplarisch in den Ziffern Nr. 1 bis Nr.9 BetrVG wiedergegeben.

Eine der Hauptaufgaben des Betriebsrats ist es darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich den Betriebsrat umfassend, wie er und seine Mitglieder die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen und damit umsetzen können. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Betriebe individuell unterschiedliche Anforderungen haben. Nur so können die Aufgaben und Interessen von Betriebsrat und Mitglied optimal abgestimmt und erfolgreich umgesetzt werden.

Die erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 BetrVG

Eine zentrale Norm der betrieblichen Mitbestimmung ist § 87 Abs. 1 BetrVG. So hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb eine erzwingbare Mitbestimmung.

Ebenfalls bestimmt der Betriebsrat über die Lage der Arbeitszeit und der Pausen, in dem er mit dem Arbeitgeber festlegt, wann die Arbeitszeit beginnt, wann sie endet und an welchen Tagen der Woche gearbeitet wird. Jeder Betriebsrat sollte daher über eine Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit im Betrieb unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitnehmer und den zu berücksichtigenden Interessen des Unternehmens zeitgemäß regeln. Schließt der Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ab, so verbleibt das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO voll bei dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat hat unter anderem auch mitzubestimmen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG bei der Zeit, dem Ort und die Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Ebenfalls hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen (§ 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG). Dies bedeutet de facto, dass der Betriebsrat bei der Einführung einer neuen Software/EDV in der Regel ein Bestimmungsrecht hat, da hierdurch meistens eine Überwachung von Arbeitnehmern möglich ist.

Ein wichtiges Thema und ein Dauerbrenner sind die in § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG geregelten Fragen der betrieblichen Lohngestaltung.

Schulung von Betriebsrat und  Mitglieder des Betriebsrats

Ich helfe Betriebsräten bei der Gestaltung von individuellen Betriebsvereinbarungen und sorge dafür, dass die zu Gunsten von Arbeitnehmern abzuschließenden Vereinbarungen immer den aktuellen Stand des Rechts und damit dem zu beachtenden Gesetzen entsprechen. Dabei vermittle ich dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern bei Bedarf gerne das jeweils benötigte Wissen und biete individuell für den Betriebsrat gestaltete Seminare an.

Sie möchten als Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen und benötigen Beratung oder Begleitung bei den Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber ? Sprechen Sie mich an, damit ich Ihnen helfen kann!

Betriebsvereinbarung – ein wirksames Mittel zur Durchsetzung der Aufgaben und der Interessen des Betriebsrats und seiner Mitglieder

Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Gestaltungselement des Betriebsrats und seiner Mitglieder, die ihm gewährte betriebliche Mitbestimmung aktiv ausüben. Die gesetzlich erzwingbare Mitbestimmung ist in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Der dort aufgezählte Katalog der erzwingbaren Mitbestimmung eröffnet dem Betriebsrat weitgehende Rechte zu Gunsten von Arbeitnehmern Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Da es sich hier um die gesetzlich eröffnete erzwingbare Mitbestimmung handelt, hat der Betriebsrat nicht nur ein Initiativrecht, sondern kann im Falle eines nicht zu erzielenden Konsenses die Einigungsstelle anrufen. Der Betriebsrat hat es somit in der Hand, die Art und Weise wie die Arbeit im Betrieb zu erbringen ist durch die Ausübung seiner Mitbestimmung zu regeln. Letztendlich geht es immer darum, individuelle und praxistaugliche Betriebsvereinbarungen abzuschließen, damit alle Arbeitnehmer ein maximal mögliches Maß an Zufriedenheit entwickeln und die Interessen des Arbeitgebers ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.

Ich stehe dem Betriebsrat bei allen auszuhandelnden Betriebsvereinbarungen zur Verfügung und kann bei Bedarf das erforderliche Wissen nicht nur auf den neuesten Stand halten bei einer durchzuführenden Beratung, sondern gerne ein individuelles Seminar zur Schulung des Betriebsrats und seiner Mitglieder anbieten.

Als Berater des Betriebsrats sorge ich dafür, dass die mitbestimmten Betriebsvereinbarungen und die freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) stets dem aktuellen Stand der Gesetzte entsprechen. Dies ist besonders wichtig, da im Konfliktfall Betriebsvereinbarungen bei einem zu führenden Verfahren beim Arbeitsgericht durchsetzbar und damit belastbar sein müssen. Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass es sich lohnt im Vorfeld vor dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen genügend Zeit zu nehmen und mit einem klar definierten Ziel strategisch in Verhandlung mit dem Arbeitgeber zu treten.

Sie als Betriebsrat oder Ihr Arbeitgeber wollen eine neue Betriebsvereinbarung abschließen? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und ich berate Sie gerne individuell über die Rechte und Möglichkeiten des Betriebsrats.

Wahl des Betriebsrats – Die Betriebsratswahl

Damit in einem Betrieb die gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, ist es erforderlich, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht oder in einem betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird. Ich unterstütze Wahlvorstände und Betriebsräte bei der Organisation und Durchführung einer Betriebsratswahl und vertrete Wahlvorstände und Betriebsräte bei arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Gründung eines Betriebsrats und bei gerichtlichen Wahlanfechtungen gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG. Darüber hinaus biete ich Betriebsräten und Wahlvorständen Seminare und Schulungen zur Durchführung der Betriebsratswahl an.

Bitte lesen Sie mehr unter der Rubrik: Ratgeber für Betriebsräte.

Betriebsrat Arbeitsrecht Kündigung

Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Der Betriebsrat hat somit das Recht und die Pflicht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Kündigung gem. § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen werden kann.

Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung in der richtigen Form qualifiziert gem. § 102 Abs. 3 BetrVG, so kann der Arbeitnehmer bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG seinen ihm zustehenden gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG geltend machen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann bei dem zu führenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Ein möglicher Widerspruch des Betriebsrats gegen eine beabsichtigte Kündigung kann somit erheblich die Prozesschancen des Arbeitnehmers verbessern. Dies gilt nicht nur für eine angestrebte Weiterbeschäftigung, sondern kann auch zur Erzielung einer höheren Abfindung genutzt werden. Als Berater stehe ich dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern gerne bei der Prüfung und Formulierung eines möglichen Widerspruchs gegen eine Kündigung zur Seite. Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und erhebt er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, so kann der Arbeitnehmer in der Regel mit Nichtwissen bestreiten, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört worden ist. Der Arbeitgeber muss dann im Arbeitsgerichtsprozess darlegen- und beweisen, dass er den Betriebsrat rechtzeitig, vollständig und damit ordnungsgemäß nach dem Gesetz angehört hat. Die Anhörung des Betriebsrats muss vor dem Ausspruch jeder Kündigung erfolgen. Der Betriebsrat ist also zum Beispiel auch bei einer Probezeit / Wartezeitkündigung anzuhören.

Ziel

Betriebe und Betriebsräte stärken

Ziel ist es für mich als überzeugter Arbeitnehmeranwalt und Betriebsratsberater, mit den Betriebsräten, Gemeinschaftsbetriebsräten, Gesamtbetriebsräten und Konzernbetriebsräten dauerhaft und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Meine auf dieser Seite dargestellten Leistungen stellen nur einen Teil meiner betrieblichen Arbeit dar. Sprechen Sie mich bitte auf Ihr konkretes Anliegen an. Ich werde Ihnen offen und ehrlich mitteilen, ob und wie ich Ihnen als Berater helfen kann. Mein Ziel ist es, einen konstruktiven Beitrag für eine erfolgreiche Umsetzung der betrieblichen Mitbestimmung und damit der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb zu erreichen.

Sie sind Betriebsrat in Darmstadt, Frankfurt, Mannheim, Groß-Gerau, Weiterstadt, Viernheim, Erbach, Aschaffenburg, Wiesbaden, Mainz, Gernsheim, Modautal, Ober-Ramstadt, Michelstadt, Heppenheim, Mörfelden-Walldorf, Münster, Groß-Umstadt, so sprechen Sie mich bitte an und erhalten Ihr individuelles Angebot; gerne auch für eine Schulung und Seminar für den Betriebsrat.

Presse

Fachveröffentlichungen und Zeitungsartikel