Neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, gilt nach dem nunmehr neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.03.2010 nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den durch § 125 SGB IX gewährten Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

Der Fall – was war passiert?

Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenvorleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.

Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 bis 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hatte die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Mit Urteil vom 23.03.2010 (Az.: 9 AZR 128/09) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hat. Die Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs hat das Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt derzeit nur in Form einer Pressemitteilung vor. Dieser kann entnommen werden, dass das Bundesarbeitsgericht die neue Rechtsprechung des Senats (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/09), wonach der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist, auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub entsprechend anwendet. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs.

Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichtes demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist zu begrüßen, da es eine konsequente Fortsetzung der neuen Urlaubsrechtsprechung darstellt. Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist in § 125 Abs. 1 SGB IX geregelt. Hiernach haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit schwerbehinderter Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch entsprechend. Konkret bedeutet dies, dass schwerbehinderte Menschen auf jeden Fall einen zusätzlichen Urlaubsanspruch für die Dauer von einer Arbeitswoche haben. Da es sich hierbei um einen zusätzlichen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für schwerbehinderte Menschen handelt, ist dieser auch dann zwingend abzugelten, wenn der schwerbehinderte Mensch in Folge von Krankheit den Urlaub nicht in Natura nehmen konnte.

Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben diese unberührt (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sind allerdings Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, nur dann abzugelten, wenn diese Urlaubsansprüche nach dem erkennbaren Willen der Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien am Ende des Übertragungszeitraums nicht untergehen sollen. Hier bedarf es insofern einer Auslegung, ob eine explizite Regelung für die Urlaubsansprüche vorliegt, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch bzw. den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 125 SGB IX hinausgeht. Liegt für den zusätzlichen Mehrurlaub keine anderweitige Regelung vor, so ist dieser aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch finanziell abzugelten.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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